Zeugenbetreuung 

  • Sie oder Ihr Kind wurden vom Landgericht Dortmund als Zeugin/Zeuge geladen?
  • Haben Sie Fragen zum Verfahrensablauf?
  • Fühlen Sie sich unsicher, was auf Sie zukommt, und wünschen sich aus Anlass der Hauptverhandlung professionelle Unterstützung?

Der ambulante Soziale Dienst der Justiz beim Landgericht Dortmund bietet kostenlose Information und kompetente Begleitung für kindliche, jugendliche und erwachsene Zeuginnen und Zeugen in Zivil- und Strafverfahren.

 Das Team der Zeugenbetreuung bietet Ihnen – je nach Bedarf – an: 

  • Telefonische Informationen bezüglich des Ablaufs einer Gerichtsverhandlung
  • Besichtigung eines Sitzungssaals im Vorfeld
  • Zugang zu einem separaten Warteraum für die Wartezeit bis zu Ihrer Aussage
  • Begleitung während der Wartezeit
  • Begleitung während des Vernehmungstermins im Gerichtssaal
  • Unterstützung bei körperlichen Beeinträchtigungen
  • Vermittlung von Informationen über weitergehende Hilfsangebote

Bei Interesse melden Sie sich gerne bis spätestens eine Woche vor der Hauptverhandlung/ mündlichen Verhandlung telefonisch unter 0231-9520360 oder per E-Mail: zeugenbetreuung-asd-dortmund@lg-dortmund.nrw.de

Weitere Informationen finden Sie in dem Merkblatt

Allgemeine Zeugenpflichten

Die Aussage von Zeugen ist eines der häufigsten Beweismittel im Gerichtsverfahren. Richterinnen und Richter müssen regelmäßig über streitige Sachverhalte entscheiden, bei denen sie selbst nicht anwesend waren. Um die Sachverhalte möglichst wahrheitsgetreu zu ermitteln, sind sie auf die Unterstützung von Zeugen angewiesen. Zeugenaussagen sind daher ein entscheidender Schritt zu einem gerechten Urteil.

Auf Zeugen kommen zwei Pflichten zu:

  • die Zeugnispflicht und
  • die Wahrheitspflicht. 

Zeugen können nicht selbst entscheiden, ob sie ihrer Zeugnispflicht nachkommen. Vielmehr sind sie hierzu kraft Gesetzes verpflichtet. Die Zeugnispflicht kann von den Gerichten mit Ordnungsmitteln, Kostenauferlegung und sogar mit der zwangsweisen Vorführung und notfalls Beugehaft durchgesetzt werden.

Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind Zeugen, denen aus persönlichen oder beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies kann insbesondere bei Angehörigen von Prozessbeteiligten oder einer beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Personen der Fall sein.

Zeugen müssen vor Gericht die Wahrheit sagen. Verstöße gegen die Wahrheitspflicht erfüllen den Straftatbestand der Falschaussage. Unsicherheiten sollten Zeugen daher im Rahmen ihrer Aussage stets offenbaren. Zur Bekräftigung ihrer Aussage können Zeugen vereidigt werden.

Ausführliche Informationen Externer Link zu diesen Fragen und zur Zeugenentschädigung bietet das Justizportal.